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Satzung

§ 1 Programm und Ziel
Der Kreisverband Darmstadt-Dieburg der Europa-Union Deutschland tritt für die Schaffung der Vereinigten Staaten von Europa auf föderativer und parlamentarisch-demokratischer Grundlage ein.
§ 2 Weg und Methode
Der Kreisverband Darmstadt-Dieburg der Europa-Union Deutschland ist eine überparteiliche und überkonfessionelle politische Organisation. Unter voller Wahrung seiner geistigen, politischen und organisatorischen Unabhängigkeit ist der Kreisverband der Europa-Union Deutschland bestrebet, für die föderative und parlamentarisch-demokratische Vereinigung der europäischen Völker zu werben.
§ 3 Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
Der Kreisverband ist eine regionale Untergliederung der Europa-Union Deutschland, Landesverband Hessen, e.V.. Sitz des Landesverbandes ist Frankfurt/Main. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Kreisverband Darmstadt-Dieburg der Europa-Union Deutschland verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzblatt 1953, Teil 1, Seite 1952), insbesondere durch Förderung des europäischen Gedankens, der internationalen Gesinnung, der Toleranz, der Kultur und der Völkerverständigung. Jede auf wirtschaftlichen Gewinn zielende Tätigkeit ist ausgeschlossen. Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Verwaltungsaufgaben, die nicht dem Ziel und Zweck des Kreisverbandes dienen, sind unzulässig, auch darf niemand durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt sein nach Abgelten aller Verbindlichkeiten verbleibendes Vermögen an die Europa-Union Deutschland, Landesverband Hessen e.V..
§ 5 Gebiet des Verbandes
Das Gebiet des Verbandes deckt sich mit dem Gebiet des Kreises Darmstadt-Dieburg.
§ 6 Mitgliedschaft im Kreisverband
Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen wird grundsätzlich im Kreisverband erworben. Der Erwerb der Mitgliedschaft im Kreisverband bedarf der Zustimmung des Landesverbandes. Die Mitgliedskarte wird vom Landesverband ausgestellt; mit der Ausstellung der Mitgliedschaft gilt die Zustimmung als erteilt.
§ 7 Fördernde Mitgliedschaft
Fördernde Mitglieder unterstützen die Arbeit des Kreisverbandes durch regelmäßige Zuwendungen. Sie haben beratende Stimme in der für sie zuständigen Kreisversammlung
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei Korporationen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung. Die Mitgliedschaft fördernder Mitglieder endet durch Kündigung des Mitglieds oder des für die Mitgliedschaft zuständigen Verbandes.
§ 9 Organe
Die Organe des Kreisverbandes sind:
a.) die Kreisversammlung
b.) der Kreisvorstand
c.)
§ 10 Bildung und Zuständigkeit der Organe
A. Kreisversammlung
1. die Kreisversammlung ist oberstes Beschluss- und Kontrollorgan des Kreisverbandes, sie bestimmt die Richtlinien für die Arbeit. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des/der Vorsitzenden, den Kassenbericht des/der Schatzmeister/in und den Kassenprüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Sie wählt:
a.) den Vorstand gemäß § 10 B
b.) die Delegierten zur Landesversammlung
2. Die Mitglieder des Kreises treten mindestens einmal jährlich zur Kreisversammlung zusammen.
3. Zur Kreisversammlung werden die Mitglieder mit einer Frist von zwei Wochen vom Vorsitzenden schriftlich geladen. Eine außerordentliche Kreisversammlung ist auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Verlangen von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt in diesem Fall 10 Tage. Der Einladung zu einer Kreisversammlung ist die Tagesordnung beizufügen, nebst etwa vorliegenden Anträgen. Bei Beginn der Kreisversammlung ist die Tagesordnung festzustellen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Kreisversammlung ist beschlussfähig.
5. Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit.
6. Satzungsänderungen und Wahlen müssen auf der Tagesordnung der Einladung zur Kreismitgliederversammlung angekündigt sein.B. Kreisvorstand1. Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus
a.) dem/der Vorsitzenden
b.) zwei Stellvertretern
c.) dem Schatzmeister
d.) zwei Beisitzern
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall eine/r der beiden Stellvertreter/innen.
§ 11 Mitgliedsbeitrag
1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Landesversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.
2. Der Mitgliedsbeitrag für korporative Mitglieder und die regelmäßigen Zuwendungen werden zwischen dem Mitglied und dem Kreisvorstand vereinbart. 3. Der Kreisverband führt einen von der Landesversammlung festgesetzten Anteil an den Landesverband ab. Der Anteil wird jeweils am 10. des folgenden Monats fällig.
§ 12 Wahlperiode
Die Wahlperiode für den Vorstand und die Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben jeweils bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt. Die Delegierten zur Landesversammlung werden jeweils von der der Landesversammlung vorausgehenden Kreismitgliederversammlung gewählt; sie üben ihr Mandat so lange aus, bis eine neue Kreismitgliederversammlung eine neue Delegiertenliste verabschiedet.
§ 13
Diese Kreissatzung ersetzt weitgehend die für den Kreisverband der Europa-Union Darmstadt-Dieburg bisher geltenden Landessatzung, die für die Punkte „Ausschluss eines Mitglieds“ und „Amtsenthebung“ weiterhin gültig bleibt.
§ 14
Der Kreisverband verleiht alljährlich auf Vorschlag der Kommunen den Europapreis. Ausgezeichnet werden sollen Personen, Verbände, Vereine oder Schulen die sich mit besonderem Engagement, Kreativität und Nachhaltigkeit für das Zusammenwachsen Europas eingesetzt haben.
§ 15
Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am 15.10.92, in der geänderten Fassung am 22.03,2004 in Kraft.